Der Studienvertrag: Nach erfolgreicher Aufnahme wird der Studienvertrag erstellt.
Zulassung zum Studium: Wenn du den Vertrag abgeschlossen hast, wirst du nach Prüfung der Originaldokumente zum Studium zugelassen und kannst dich inskribieren (sich für das Studium einschreiben).
Erleichterungen für Bewerber*innen mit ukrainischer Staatsbürgerschaft
Für das Sommersemester 2026 bzw. Wintersemester 2026/27 ergeben sich folgende Erleichterungen für Bewerber*innen mit Staatsbürgerschaft sowie Zugangsvoraussetzungen aus der Ukraine:
Erlass der Kaution in Höhe von EUR 200,– für die Überprüfung der Unterlagen
Fehlender Deutschnachweis B2 – bei vorhandenen Deutschkenntnissen können diese auch im Rahmen des Aufnahmeverfahrens geprüft werden
Der Nachweis über einen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich muss bis zu Beginn des Studiums vorliegen.
Liegt ein in Österreich ausgestellter gültiger Aufenthaltstitel „Vertriebene“ vor, gelten die allgemeinen Bewerbungsfristen anstatt der Fristen für Angehörige aus Drittstaaten.
Erlass der Studiengebühr für Bachelor- und Master-Studiengänge
Das Aufnahmeverfahren
Für die Registrierung zum Aufnahmeverfahren eines Bachelor- oder Master-Studienganges (Online-Bewerbung) benötigst du folgende Dokumente:
Durch das Hochladen eines Scans deines gültigen Reisepasses weist du gegenüber der USTP – University of Applied Sciences St. Pölten deine Identität nach.
Wenn du glaubhaft machst, dass ein Scan deines gültigen Reisepasses nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder nur mit übergroßen Schwierigkeiten hochgeladen werden kann, so kann ein anderer Nachweis der Identität akzeptiert werden:
anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität (§ 64a Universitätsgesetz), Pädagogischen Hochschule (§ 52c Hochschulgesetz) oder Fachhochschule (§ 5 Fachhochschulgesetz),
ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse
Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Studiengangsleitung die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind (§ 4 Abs. 6 Fachhochschulgesetz).
Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ist
ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder
der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 180 ECTS und sechs Semester.
Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist.
Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Studiengangsleitung berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind.
Bitte überprüfen Sie, ob Sie eine diplomatische Beglaubigung benötigen und ggf. eine Übersetzung:
Diplomatische Beglaubigung
Überprüfe, ob du eine Beglaubigung benötigst: Bitte suche dazu (mit der Suchfunktion „Strg+F“) in der aktuellen Beglaubigungsliste Hochschulwesen des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung nach dem Staat, dessen Behörden Ihre Dokumente ausgestellt haben.
Falls du keine Beglaubigung benötigst, lies weiter bei „Übersetzung“. Ansonsten findest du hier alle Informationen zu deiner Beglaubigung.
Sofern zwischen Österreich und dem Ausstellungsstaat der Urkunden kein Befreiungsabkommen abgeschlossen wurde, haben ausländische Urkunden die erforderlichen diplomatischen Beglaubigungen aufzuweisen.
Es können grundsätzlich nur Dokumente berücksichtigt werden, welche sämtliche erforderlichen Beglaubigungen und Übersetzungen aufweisen. Die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen (bzw. Beglaubigungen) kann nachgesehen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen (Vgl. § 60 Abs. 3 Universitätsgesetz analog). In Österreich Asylberechtigte haben etwa nicht Dokumente in dem Staat zu beglaubigen, aus dem sie geflüchtet sind.
ACHTUNG: Es ist empfohlen, vor der Einreise nach Österreich allenfalls erforderliche diplomatische Beglaubigungen persönlich im Ausstellungsstaat der Urkunden einzuholen. Für eine diplomatische Beglaubigung von Österreich aus kann es erforderlich sein, dass du eine Vertrauensperson im Ausstellungsstaat der Urkunden benötigst, welche die diplomatische Beglaubigung für dich vor Ort einholt.
Es gibt drei Beglaubigungsmodi:
Befreiung von jeglicher Beglaubigung
Apostille
Volle Diplomatische Beglaubigung
Bei einigen Staaten ist die Beglaubigung derzeit ausgesetzt (Vgl. Aussetzung der Beglaubigung).
Befreiung von jeglicher Beglaubigung
Urkunden aus jenen Staaten, mit denen Österreich ein bilaterales Beglaubigungsabkommen abgeschlossen hat, sind von jeglicher Beglaubigung befreit.
Apostille
Urkunden aus den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung („Haager Beglaubigungsübereinkommen“), BGBl. Nr. 27/1968, bedürfen nicht der vollen diplomatischen Beglaubigung, wenn sie mit der Apostille versehen sind, d. h. bei Urkunden aus diesen Staaten genügt die Beglaubigung in der Form der Apostille.
Die volle diplomatische Beglaubigung ist für Urkunden aus all jenen Staaten erforderlich, mit denen kein bilaterales Beglaubigungsabkommen besteht und die auch nicht Vertragsstaaten des Haager Beglaubigungsübereinkommens sind:
Erster Schritt: Beglaubigung durch zuständiges Fachministerium (z. B. Bildungsministerium) des Herkunftsstaates
Zweiter Schritt: Überbeglaubigung durch Außenministerium des Herkunftsstaates
Dritter Schritt: österreichische diplomatische Vertretungsbehörde im Herkunftsstaat
Aussetzung der Beglaubigung
Die/Der Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten kann mit Verordnung die Vornahme von Beglaubigungen von Urkunden bestimmter Staaten aussetzen, wenn keine zuverlässige Überprüfung der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunden gewährleistet werden kann. Auf die Dauer der Aussetzung unterliegen die Urkunden aus diesen Staaten der freien Beweiswürdigung. Dies ist derzeit für folgende Staaten erfolgt:
Von fremdsprachigen Urkunden sind autorisierte Übersetzungen hochzuladen.
Grundsätzlich sollte die Originalurkunde bereits alle erforderlichen Beglaubigungsstempel aufweisen, damit diese mitübersetzt werden können. Die Übersetzung muss mit der Originalurkunde bzw. einer beglaubigten Kopie derselben fest verbunden sein.
Wenn die Übersetzung von einem/einer in Österreich offiziell registrierten, gerichtlich beeidete*n Übersetzer*in angefertigt wurde, ist keine zusätzliche Beglaubigung erforderlich.
Im Ausland durchgeführte Übersetzungen ausländischer Urkunden müssen ebenfalls von einer/einem im jeweiligen Staat offiziell registrierten, gerichtlich beeidete*n Übersetzer*in angefertigt worden sein und sind hinsichtlich der Beglaubigungsvorschriften wie ausländische Originalurkunden zu behandeln, d.h. es gilt für sie der Beglaubigungsmodus desjenigen Staates, in dem die Übersetzung angefertigt wurde. Da jedoch der Staat, in dem die Übersetzung angefertigt wurde, nicht mit dem Ausstellungsstaat der Originalurkunde identisch sein muss, kann es vorkommen, dass für die Originalurkunde und die dazu gehörige Übersetzung verschiedene Beglaubigungsvorschriften zur Anwendung gelangen.
Für ein Studium an der USTP sind Deutschkenntnisse auf mindestens B2-Niveau (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen) zum Zeitpunkt der Registrierung für das Aufnahmeverfahren nachzuweisen und hochzuladen – auf Basis der Empfehlung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
Insbesondere folgende Dokumente werden als Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse anerkannt:
Schule und anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung:
Deutsch als Prüfungsfach der Reifeprüfung
Absolvierung der Oberstufe an einer deutschsprachigen Schule
Absolvierung der Pflichtschule bis zur 9. Klasse an einer deutschsprachigen Schule
Mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium in deutscher Sprache an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung (Universität, Privatuniversität, Fachhochschule, Pädagogische Hochschule)
Zeugnis über eine Universitäts-Sprachprüfung aus Deutsch (gemäß § 28 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes – AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, in der zuletzt geltenden Fassung)
Test Deutsch als Fremdsprache (Test DaF), mit mindestens Niveau 4 in allen Teilen
Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienwerber*innen (DSH)
Sprachenzentrum einer österreichischen Universität, Fachhochschule, Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule – B 2
Die USTP kann – allenfalls nach Einholung von Fachgutachten – im Einzelfall (z.B. Deutsch zwar im Fächerkanon, aber nicht als Prüfungsfach der Reifeprüfung)
andere Nachweise anerkennen oder
im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens die Deutschkenntnisse feststellen.
2. Sonstige erforderliche Sprachkenntnisse
Sind gewisse Kenntnisse (in der Regel B2-Niveau) anderer Sprachen für das jeweilige Studium erforderlich, so haben die Studienwerber*innen dies durch Vorlage entsprechender Zeugnisse (z. B. Reifezeugnis) oder Zertifikate nachzuweisen.
4. Studiengangsspezifische Unterlagen
Informationen zu weiteren erforderlichen und hochzuladenden Dokumenten (Motivationsschreiben etc.) findest du unter dem Punkt „Bewerbung & Zulassung" beim jeweiligen Studiengang.
5. Für Drittstaatenangehörige: Kaution für Prüfung der Dokumente
Betrifft Bewerbungen von Personen außerhalb des EU- bzw. EWR-Raumes und Schweiz
Bitte beachte: Wir heben eine Kaution in Höhe von EUR 200,– ein von jenen Studienwerber*innen,
welche sowohl die Staatsbürgerschaft eines Drittstaates vorweisen
als auch die geforderten Zugangsvoraussetzungen in einem Drittstaat erworben haben.
Ablauf: Nach Hochladen aller erforderlicher Dokumente in der Online-Bewerbung wirst du an das Zahlungsportal weitergeleitet. Erst nach erfolgter Bezahlung der Kaution wird Ihre Bewerbung an uns abgesandt und Ihre Bewerbungsunterlagen durch uns geprüft.
Wichtig: Schicke deine Onlinebewerbung rechtzeitig ab, um bis zu Ablauf der Bewerbungsfrist (Wintersemester: 01.02.2026; Sommersemester: 31.08.2026) alle notwendigen Schritte abschließen zu können. Wir empfehlen: mind. 2 Wochen vor Fristende.
Der Link zum Abschluss des Studienvertrags wird elektronisch übermittelt. Durch Anhaken innerhalb von 14 Tagen wird dieser zwischen Ihnen und der USTP abgeschlossen und ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium. Nach Akzeptieren des Studienvertrags erhältst du im Anschluss eine Zulassungsbestätigung und du bist ordentliche*r Studierende*r und zum ordentlichen Studium zugelassen. Du hast das Recht, binnen 14 Tagen nach Erhalt der Zulassungsbestätigung kostenfrei vom Studienvertrag zurückzutreten.
Nach Vertragsabschluss wird Ihnen ein Termin für die Überprüfung der vollständigen, fachlichen Zugangsvoraussetzungen der Originaldokumente mit elektronischer Nachricht übermittelt (Einladung zur Inskription).
Bei dem zugewiesenen Zulassungstermin sind folgende Dokumente im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen:
Reisepass zur Identitätsfeststellung
Nachweis der fachlichen Zugangsvoraussetzungen
Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse (Deutschkenntnisse und/oder sonstige erforderliche Sprachkenntnisse)
Nachweis über allenfalls gemäß § 4 Abs. 6 FHG auferlegte und positiv absolvierte Ergänzungsprüfungen
Von fremdsprachigen Urkunden sind autorisierte Übersetzungen vorzulegen. Ausländische Urkunden haben die erforderlichen diplomatischen Beglaubigungen aufzuweisen.
Studienbeitrag und ÖH-Beitrag
Der Studienbeitrag für Bachelor- und Master-Studiengänge beträgt derzeit pro Semester EUR 363,36 (§ 2 Abs. 2 Fachhochschulgesetz) + ÖH-Beitrag (s. u.). Die Verpflichtung zur Bezahlung des Studienbeitrages entsteht mit Unterzeichnung des Studienvertrages.
Zusätzlich ist ein Studierendenbeitrag („ÖH-Beitrag“: derzeit EUR 26,20) an die Österreichischen Hochschüler*innenschaft zu entrichten, welcher durch die USTP eingehoben wird (vgl. § 38 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014).
Von Studierenden aus Drittstaaten, die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen und die keine Staatsangehörige der EWR Staaten Norwegen, Island, Liechtenstein sowie der Schweiz oder Angehörige einer Personengruppe gemäß § 1 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013 sind, dürfen kostendeckende Beiträge eingehoben werden. Entsprechend dieser Ermächtigung wird von Drittstaaten ein Studienbeitrag von EUR 1.500,– + ÖH-Beitrag eingehoben. Für Studierende, die über einen anderen Aufenthaltstitel (z. B. „Daueraufenthalt – EU“, „Familienangehörige*r“, „Rot-Weiß-Rot-Karte“, Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, etc. ) verfügen, beträgt der Studienbeitrag pro Semester EUR 363,36. Der Aufenthaltstitel muss nachgewiesen werden, indem dieser in der Online-Bewerbung hochgeladen wird.
Nach der Bezahlung des ÖH-Betrages bist du (aktiv und passiv wahlberechtigtes) Mitglied der Österreichischen Hochschüler*innenschaft (ÖH) sowie unfall- und haftpflichtversichert.